Firmierung: REW Solartechnik
Rechtsform: GmbH
Handelsregister HRB: 20737 Amtsgericht Dortmund
Geschäftsleitung: Simone Gralla, Geschäftsführerin
Anschrift: Auf dem Hövellande 6 - 44269 Dortmund
Email: info(at)rewsolar.de
REW Solartechnik GmbH ist ein Tochterunternehmen der REW Solar AG
Zentralvertrieb:
REW SOLAR®
Auf dem Hövellande 6
44269 Dortmund
Telefon: +49 (0) 231 58 44 93 0
Telefax: +49 (0) 231 58 44 93 20
Email: contact(at)rewsolar.com
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der REW Solar erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese
gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Alle Vereinbarungen die zwischen der REW Solar und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden sind
schriftlich niederzulegen.
(3) Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden,
behalten die übrigen Regelungen des Vertrages sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl Bestand. Die unwirksame
Regelung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die der ursprünglichen möglichst nahe kommt.
(4) Gerichtsstand ist ausschließlich Dortmund.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. An
speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die REW Solar 30 Kalendertage gebunden.
(2) Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit immer der schriftlichen Bestätigung bzw. Lieferung durch die REW Solar.
(3) Die für die REW Solar arbeitenden Verkäufer sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(4) Die Photovoltaikanlage gilt mit Inbetriebnahme (Zählersetzung) als abgenommen.
§ 3 Preise, Preisänderungen
(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein, falls nicht eigens ausgewiesen.
(2) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die
zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise von der REW Solar. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst
vereinbarten um mehr als 10%,so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§4 Lieferzeiten
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Bei Vorliegen von durch die REW Solar zu vertretenden Lieferverzögerungen, wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich
zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der REW Solar beginnt.
(3) Lieferzeiten sind unverbindlich.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung von der den Transport ausführenden Person an den Käufer übergeben
worden ist. (2) Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängeln
(1) Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
oder die Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen von der REW Solar erwarten kann, leistet die REW Solar grundsätzlich Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache.
Mehrfache Nachlieferung ist zu lässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis
angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
§ 7 Haftungsbegrenzung
(1) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung von der die REW Solar auf den nach der Art der Ware
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von der REW Solar .
(2) Garantien der Hersteller von verkauften Produkten gelten ausnahmslos gemäß deren jeweiligen Garantiebedingungen.
(3) Garantieansprüche werden beschränkt auf das Recht der Nachbesserung und der Minderung. Die REW Solar haftet nicht für
Schäden, die aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder Verzögerungen dritter zurückzuführen sind. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund
von grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten der REW Solar oder ihrer Erfüllungsgehilfen und für Schäden an Gesundheit oder
Leben.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (insbes. Zahlung des vollständigen Kaufpreises), die der REW Solar aus jedem Rechtsgrund
gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich die REW Solar das Eigentum an den gelieferten Waren vor
(Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von der REW Solar hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit die REW Solar seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, der REW Solar. Die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten
zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist die REW Solar berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§9 Zahlung
(1) Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur
unmittelbar an die REW Solar oder auf ein von der REW Solar angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
(2) Rechnungen von der REW Solar sind zahlbar gemäß umseitiger Zahlungsbedingungen.
(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die REW Solar ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lastendes Käufers und sind sofortfällig.
(4) Die REW Solar ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist die REW Solar berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur
Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 10 Schadensersatz
(1) Wird der Vertrag aus einem von dem Kunden zu vertretenden Gründen aufgelöst (Rücktritt, Anfechtung etc.) steht der REW Solar eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15% des Auftragswertes zu. Dem Käufer bleibt es insoweit vorbehalten nachzuweisen, dass der REW Solar ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.